§ 3.
(1) Die Teilnehmerentgelte eines Prepaid-Teilnehmers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Nutzer ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
20007580
Dokumentnummer
NOR40133784
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