§ 3 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

ABSCHNITT II

Einfuhr von Edelmetallgegenständen, die dem Übereinkommen gemäß bezeichnet sind

§ 3.

Edelmetallgegenstände, die den im Anhang I des Übereinkommens festgesetzten Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen entsprechen, unterliegen, wenn sie aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden, keiner weiteren Prüfung und Bezeichnung, sofern sie von einem ermächtigten Punzierungsamt gemäß den Erfordernissen des Anhanges I und II des Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046298

alte Dokumentnummer

N3197524760L

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