ABSCHNITT II
Einfuhr von Edelmetallgegenständen, die dem Übereinkommen gemäß bezeichnet sind
§ 3.
Edelmetallgegenstände, die den im Anhang I des Übereinkommens festgesetzten Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen entsprechen, unterliegen, wenn sie aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden, keiner weiteren Prüfung und Bezeichnung, sofern sie von einem ermächtigten Punzierungsamt gemäß den Erfordernissen des Anhanges I und II des Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046298
alte Dokumentnummer
N3197524760L
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