§ 3 EBIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

§ 3.

(1) Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Fristen gemäß Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank zu erfassen.

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

  1. 1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
  2. 2. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
  3. 3. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
  4. 4. den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügt worden ist,
  5. 5. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
  6. 6. die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.

(4) Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn

  1. 1. die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
  2. 2. Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,
  3. 3. die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen des Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung gesammelt worden sind,
  4. 4. im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
  5. 5. sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder
  6. 6. der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand der Datenbank die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(8) Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und die Datenbank gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40137375

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