§ 3 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
  2. 2. „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
  1. a) Bauteile,
  2. b) Unterbaugruppen und
  3. c) Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
  1. 3. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
  2. 4. „Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
  3. 5. „Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
  4. 6. „Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
  5. 7. „Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
  1. a) Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
  2. b) Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
  3. c) Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
  1. 8. „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
  2. 9. „Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
  3. 10. „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
  4. 11. „gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004, als gefährlich gelten,
  5. 12. „In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
  6. 13. „Sammelstellen“ von
  1. a) den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder
  2. b) Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002
  1. 14. „Massenanteil“ die von Herstellern in Verkehr gesetzten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063859

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)