§ 3 E-EnLD-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tageswerte

§ 3.

Jeweils an jedem Donnerstag spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für jeden der vorangegangenen sieben Kalendertage für den Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:

  1. 1. den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
  2. 2. den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188895

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