Viertelstunde – Monatserhebungen
§ 3
(1) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. Von den Netzbetreibern:
- a) die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten,
- b) die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets,
- c) die in § 2 genannten Werte jeweils als vollständiger Datensatz sowie zusätzlich die Monatssumme;
- 2. Vonden Erzeugern die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung jeweils getrennt nach Kraftwerken;
- 3. Von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
- a) die gesamte Abgabe an Endverbraucher,
- b) die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung,
- c) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe, die zur Ermittlung der Netzverluste eingerichtet wurde),
- d) der Summenwert der eingespeisten Erzeugung.
(2) Korrekturen auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.
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