Übergangsbestimmungen
§ 3
(1) Vom 1. September 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 sind auch die Heeresbauverwaltungen Dienstbehörden und Personalstellen nach § 1 und § 2.
(2) Mit 1. September 2006 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils beim
- 1. Kommando Landstreitkräfte,
- 2. Kommando Luftstreitkräfte und
- 3. Kommando Internationale Einsätze
anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.
(3) Mit 1. Jänner 2007 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils bei den Heeresbauverwaltungen anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.
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