§ 3 DVBauRG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1912

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 3.

Bei der Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sind die Baurechtsverträge und die sonst etwa für die Entscheidung über das Vorhandensein des öffentlichen Interesses erforderlichen Behelfe vorzulegen. Außerdem haben Anstalten und Vereinigungen, die unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens an ihren Grundstücken ein Baurecht bestellen wollen, die Belege (Statuten, Rechenschaftsberichte u. dgl.) zur Klarstellung dieser Vorfrage beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023193

alte Dokumentnummer

N2191210084S

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