zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§ 3.
Bei der Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sind die Baurechtsverträge und die sonst etwa für die Entscheidung über das Vorhandensein des öffentlichen Interesses erforderlichen Behelfe vorzulegen. Außerdem haben Anstalten und Vereinigungen, die unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens an ihren Grundstücken ein Baurecht bestellen wollen, die Belege (Statuten, Rechenschaftsberichte u. dgl.) zur Klarstellung dieser Vorfrage beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10001733
Dokumentnummer
NOR12023193
alte Dokumentnummer
N2191210084S
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