Antragsverfahren
§ 3.
(1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind – entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -
- 1. schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder
- 2. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag)
- bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.
(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Diese Möglichkeit der Antragstellung ohne Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205910
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