§ 3 Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1974

Prüfungstermin

§ 3.

(1) Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen

  1. a) die Prüfungsgegenstände,
  2. b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist (§ 4 Abs. 1), und
  3. c) die Werkstoffe, die Arbeitsmittel und -behelfe, die erforderlichenfalls der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen hat.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2) bekanntgegeben wird, so ist dessen Name den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12069567

alte Dokumentnummer

N51974138140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)