§ 3 Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1987

Aufgabengebiete

§ 3.

(1) Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten:

  1. 1. Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. 2. Haushaltsführung: die Erstellung des Bundesvoranschlages und die Vollziehung jener Aufgaben, bei denen das Bundesrechenamt gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister mitwirkt;
  3. 3. Geld- und Kreditwesen: die Vollziehung des Geld- und Kreditrechtes einschließlich der Devisenbewirtschaftung, der Währungs- und Kreditpolitik sowie der Vertragsversicherungsaufsicht;
  4. 4. Pensionsangelegenheiten: die Vollziehung des Pensionsrechtes der Bundesbediensteten sowie die Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;
  5. 5. Abgabenverwaltung: die in Vollziehung des Abgabenrechtes und des Finanzstrafrechtes wahrzunehmenden Aufgaben;
  6. 6. Büroinformationssystem: die Erstellung, Verteilung und Archivierung von Texten.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.

(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers ersichtlich ist. Für die Durchführung von Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.

(4) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Bank.

(5) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden Daten nur in den im § 7 DSG genannten Fällen zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen oder im Netzwerkverbund verarbeitet werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Währungspolitik

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012052

alte Dokumentnummer

N11987194450

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