Personal
§ 3.
Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, hat spätestens am 15. November jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das von ihm für die Durchführung von Studiengängen oder Lehrgängen universitären Charakters im abgelaufenen Studienjahr verwendete Personal gemäß Anlage 2 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003171
Dokumentnummer
NOR40049336
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