§ 3 Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 3.

(1) Die Zulassung hat mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. Sie ist mit jenen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die zur Erfüllung der Kontrollaufgaben erforderlich sind.

(2) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt.

Schlagworte

Kontrollgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10005050

Dokumentnummer

NOR12055520

alte Dokumentnummer

N3199659607J

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