§ 3 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

2. Abschnitt

Ankäufe durch die Interventionsstelle Angebote

§ 3.

Die Angebote sind schriftlich oder durch Telefax unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090182

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