2. Hauptstück
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor 1. Abschnitt Lieferrechtsverzicht durch die Rübenproduzenten Antragstellung
§ 3
(1) Der Antrag nach Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit den Art. 7a und 8a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.
(2) Im Antrag nach Abs. 1 ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Abs. 1 ergibt.
(3) Rübenproduzenten, die keinen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, bleiben von dieser Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.
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