§ 3 Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Gebarungssicherheit

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§ 3.

(1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, daß ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muß (Vieraugenprinzip).

(2) Weiters ist sicherzustellen, daß stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft werden.

(3) Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).

(4) Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, daß stichprobenartig systematische Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10005061

Dokumentnummer

NOR12055802

alte Dokumentnummer

N3199710453U

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