§ 3.
Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht werden die in § 7 DSG 2000 normierten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung nicht berührt. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 DSG 2000 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 DSG 2000 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
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