§ 3
(1) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde
I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
- 1. Versetzungen in den Ruhestand,
- 2. Versetzungen gemäß § 38 BDG,
- 3. Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
- 4. Verwendungsänderungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
- 5. Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
- 6. bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer dem Landespolizeikommando übergeordneten Behörde stammt,
- 7. vorläufige Suspendierungen,
- 8. Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
- 9. Arbeitsplatzbewertungen,
- 10. Nebentätigkeiten sowie Bemessung ihrer Vergütung, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind.
(2) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG weiters folgende Angelegenheiten übertragen:
- 1. Planung und Festlegung der für den Wachkörper erforderlichen Infrastruktur, wie beispielsweise Unterkunft, Telekommunikation oder EDV,
- 2. Planung und Festlegung des Sachmittelbedarfes, wie beispielsweise für Kraftfahrzeuge, Waffen, Einsatztechnik, Uniformierung oder Ausrüstung für alle Organisationseinheiten und Dienststellen des Wachkörpers,
- 3. Steuerung des gesamten Ressourceneinsatzes, wie insbesondere die bedarfskonforme Zuweisung an alle Dienststellen und Organisationseinheiten des Wachkörpers.
(3) Das Landespolizeikommando Wien bedient sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihm nach Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten der bei der Bundespolizeidirektion Wien für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.
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