§ 3 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1979

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Wohnsitzbescheinigung

§ 3.

(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat das für seine Einkommens(Vermögens)besteuerung in Österreich zuständige Finanzamt für Zwecke der Steuerentlastung im Vereinigten Königreich zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige gemäß Art. 4 des Abkommens in Österreich ansässig ist (österreichische Wohnsitzbescheinigung).

(2) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich den Nachweis erbringen müssen, daß sie im Vereinigten Königreich ansässig sind und daß die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 des Abkommens für die Steuerentlastung in Österreich erfüllt ist, können diesen Nachweis durch Vorlage einer hierüber von den britischen Steuerbehörden ausgestellten Bestätigung (britische Wohnsitzbescheinigung) erbringen. Die britische Wohnsitzbescheinigung wird von dem H. M. Inspector of Taxes ausgestellt, der für die Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004289

Dokumentnummer

NOR12047123

alte Dokumentnummer

N3197935775J

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