Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Wohnsitzbescheinigung
§ 3.
(1) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Ungarn den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Ungarn an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
(Anm.: Wohnsitzbescheinigung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004269
Dokumentnummer
NOR12046802
alte Dokumentnummer
N3197835661J
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