§ 3 Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- u. Ertragssteuern (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.1978

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Wohnsitzbescheinigung

§ 3.

(1) Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Ungarn den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Ungarn an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

(Anm.: Wohnsitzbescheinigung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004269

Dokumentnummer

NOR12046802

alte Dokumentnummer

N3197835661J

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