Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Wohnsitzbescheinigung
§ 3.
Steuerpflichtige, die zur Erlangung eines abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in der Tschechoslowakei den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich ja nach Lage des Falles in Österreich oder in der Tschechoslowakei an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Wohnsitzbescheinigung (Anlage 2) ansuchen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004292
Dokumentnummer
NOR12047118
alte Dokumentnummer
N3197935770J
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