§ 3 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.1975

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Wohnsitzbescheinigung

§ 3.

Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Portugal den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Portugal an die dort für ihre Einkommen(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004200

Dokumentnummer

NOR12046346

alte Dokumentnummer

N3197535648J

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