§ 3
(1) Die Länder (Landesfonds) haben - beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 - Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
- 1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
- 2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
- 3. einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.
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