§ 3 Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 3

(1) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

  1. 1. einen Bericht über das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
  2. 2. einen Bericht über das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,
  3. 3. einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres und
  4. 4. einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des Folgejahres.

(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.

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