§ 3
(1) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
- 1. einen Bericht über das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
- 2. einen Bericht über das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,
- 3. einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres und
- 4. einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des Folgejahres.
(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.
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