§ 3 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 3.

Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20000086

Dokumentnummer

NOR40000767

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