§ 3.
Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 20 Semesterstunden zu enthalten. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den mathematisch-technischen, den biologisch-ökologischen und den sozio-ökonomischen Fächern zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
10010080
Dokumentnummer
NOR12127448
alte Dokumentnummer
N7199812145O
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