§ 3 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Abschnitt

Einheitliche Betriebsprämie Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3.

(1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
  2. 2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
  3. 3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.

(4) Wird im Zuge eines Kaufs von beihilfefähigen Flächen, der spätestens am Ende der Einreichfrist für den Sammelantrag 2010 erfolgt, gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 die anteilige Übertragung der in die Betriebsprämie einzubeziehenden entkoppelten Direktzahlungen vereinbart, ist dies in der Anzeige gemäß Abs. 1 anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113474

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