§ 3 Digi-FondsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verwendung der Mittel des Fonds

§ 3.

(1) Die finanziellen Mittel des Fonds dienen der befristeten Anschubfinanzierung von Projekten und müssen verwendet werden für ressortübergreifende:

  1. 1. Projekte zur Umsetzung der ITKonsolidierung im Bund;
  2. 2. Projekte zum Ausbau der Services für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen;
  3. 3. Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen.

(2) Mindestens die Hälfte der Fondsmittel ist für Zwecke des Abs. 1 Z 1 zu verwenden.

(3) Anträge für Projektfinanzierungen können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 gestellt werden.

(4) Die Projekte müssen einen nachweislichen Beitrag zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Ziel leisten und zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen in der Bundesverwaltung beitragen. Über die Auswahl der konkreten Projekte sowie deren Finanzierung entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Schlagworte

Effizienzsteigerung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011549

Dokumentnummer

NOR40234427

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