§ 3 Diät-RahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2006

§ 3

Die Verwendung von Stoffen, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden, um den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den sie bestimmt sind, gerecht zu werden, ist durch wissenschaftliche Arbeiten und Daten zu belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, genügt ein Hinweis darauf.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004703

Dokumentnummer

NOR40077192

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