§ 3 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1999

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

  1. 1. Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;
  2. 2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;
  3. 3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter 1);
  4. 4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 2);
  5. 5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind:
  1. 6. Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Vorschriften erfasst werden:
  1. 7. Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterliegen;
  2. 8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;
  3. 9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;
  4. 10. Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:
  1. 11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;
  2. 12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;
  3. 13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zB Elektro- und Telefonkabel;
  4. 14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;
  5. 15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;
  6. 16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;
  7. 17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;
  8. 18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;
  9. 19. von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR- 12);

    Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, RID- 13); Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, IMDG- 14); und internationale Zivilluftfahrtorganisation, ICAO 15)- Übereinkünften erfasste Geräte;

  1. 20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;
  2. 21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

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1) ABl. Nr. L 220 vom 25. 6. 1987, S 48, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt durch die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994.

2) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S 40, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission (ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1994, S 28), umgesetzt durch die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994.

3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (Abl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S 1), umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).

4) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S 10, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).

5) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S 72, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).

6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S 9, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV, BGBl. Nr. 306/1994.

7) ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S 1, umgesetzt mit der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996.

8) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S 29, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Niederspannungsgeräteverordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 4/1993, betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen.

9) ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S 1, umgesetzt mit dem Medizinproduktgesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996.

10) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S 15, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung 1994 - GSV, BGBl. Nr. 430/1994.

11) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S 1, umgesetzt mit der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996.

12) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

13) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

14) IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

15) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

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