Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 3.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | - | Oberleutnant |
- | 1 Jahr und sechs Monate | - | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | - | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | - | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | - | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | - | |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | - | |
- | - | Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 | Brigadier |
FG 6 | - | Abs. 4 Z 2 | |
FG 7 bis 9 | - | Abs. 4 Z 1 | |
FG 6 | - | Abs. 6 Z 2 | Generalmajor |
FG 7 bis 9 | - | Abs. 6 Z 1 | |
FG 8 und 9 | - | Abs. 7 | Generalleutnant |
- | - | Abs. 8 | General |
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist zu führen
- 1. in den Funktionsgruppen 7 bis 9, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens einem Jahr geführt wurde,
- 2. in der Funktionsgruppe 6, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, und
- 3. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 3 sind
- 1. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, einschließlich der Abteilungen der Direktion für Rüstung und Beschaffung, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,
- 2. die Militärkommandantinnen oder Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,
- 3. die Brigadekommandantinnen oder Brigadekommandanten, einschließlich der Kommandantin oder des Kommandanten
- a) des Kommandos Schnelle Einsätze,
- b) des Kommandos Gebirgskampf,
- c) des Kommandos Luftraumüberwachung und
- d) des Kommandos Luftunterstützung,
- 4. die Kommandantin oder der Kommandant
- a) der Heeresunteroffiziersakademie,
- b) der Heerestruppenschule,
- c) der Heereslogistikschule und
- d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
- 5. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
- 6. die Leiterin oder der Leiter
- a) des Materialstabes Luft und
- b) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
- 7. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
- 8. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des Abwehramtes,
- 9. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten
- a) des Kommandos Luftstreitkräfte,
- b) des Kommandos Logistik und
- c) des Kommando Führungsunterstützung Cyber Defence,
- sofern nicht jeweils Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,
- 1 0.die Chefin oder der Chef des Stabes
- a) im Kommando Luftstreitkräfte,
- b) im Kommando Logistik und
- c) im Kommando Führungsunterstützung Cyber Defence
- und
- 11. die Leiterinnen oder die Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 4 (G 4), 5 (G 5) und 7 (G 7) im Kommando Landstreitkräfte.
(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde
- 1. in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und
- 2. in der Funktionsgruppe 6 durch die Chefin oder den Chef des Stabes im Kommando Landstreitkräfte.
(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist zu führen in den Funktionsgruppen 8 und 9, sofern der Dienstgrad Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(8) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch die Chefin oder den Chef des Generalstabes zu führen, sofern der Dienstgrad Generalleutnant seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
Schlagworte
Fliegerschule
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010070
Dokumentnummer
NOR40199359
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