§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DGP dienen;
- 2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DGP und der Lagerung anderer Waren dienen;
- 3. Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DGP zum Verkauf bereitgehalten werden;
- 4. Verkaufsräume mit Selbstbedienung: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware aus dem Regal selbst entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037973
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