§ 3 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DGP dienen;
  2. 2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DGP und der Lagerung anderer Waren dienen;
  3. 3. Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DGP zum Verkauf bereitgehalten werden;
  4. 4. Verkaufsräume mit Selbstbedienung: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware aus dem Regal selbst entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037973

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