§ 3.
(1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 57 Abs. 2,
Artikel 59 und Artikel 60 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz EG-Vertrag trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 60 Abs. 2 erster Satz EG-Vertrag hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem betroffenen Drittstaat erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission der EG sowie die anderen Mitgliedstaaten über die gesetzten Maßnahmen, spätestens bei deren In-Kraft-Treten, zu unterrichten.
(3) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um
- 1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
- 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
- 3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
- 4. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder
- 5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.
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