§ 3
— Zu §. 3.
Aus dem Auslande rückkehrende, zum Viehtransporte benützte Wagen sind an der ersten inländischen Desinfectionsstation der Reinigung und Desinfection zu unterziehen, wofern nicht vertrauenswürdige Nachweise vorliegen, daß bereits im Auslande eine, dieser Verordnung entsprechende Desinfection vorgenommen wurde.
Die mit fremden Regierungen in dieser Beziehung zu Stande kommenden Vereinbarungen werden den Transportunternehmungen besonders bekannt gegeben werden.
Unter allen Umständen sind jedoch die an inländischen Gränzstationen eintreffenden Viehtransportwagen zu besichtigen, ob sie einer gründlichen Reinigung und Desinfection unterworfen worden sind, im gegentheiligen Falle ist dieselbe durchzuführen.
Schlagworte
Desinfektion, Desinfektionsstation, RGBl. Nr. 109/1879
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010159
Dokumentnummer
NOR40004864
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