§ 3 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1982

Ständige Mitglieder

§ 3.

(1) Der Denkmalbeirat besteht aus wenigstens sieben ständigen Mitgliedern, bei denen es sich um Vertreter insbesondere nachstehender facheinschlägiger Wissenschaften zu handeln hat:

  1. a) Kunstgeschichte,
  2. b) Ur- und Frühgeschichte, Archäologie,
  3. c) sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte u. a.),
  4. d) Restaurierung und Konservierung,
  5. e) Baukunst,
  6. f) Denkmalpflege,
  7. g) Hochbau,
  8. h) Statik,
  9. i) Baudurchführung (insbesondere Kostenberechnung),
  10. j) Betriebswirtschaftslehre,
  11. k) Städtebau,
  12. l) Raumplanung.

(2) Die in Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.

(3) Je ein weiteres ständiges Mitglied (sowie für den Fall der Verhinderung auch ein Ersatzmitglied) können vom Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundes-Ingenieurkammer sowie vom Kunstsenat auf die Dauer von sechs Jahren entsandt werden. Die Entsendung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der sie an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten hat.

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer ist eine neuerliche Ernennung (auch wiederholt) möglich.

(5) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (§ 4) werden von den Ernennungen gemäß Abs. 2, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Abs. 3 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.

Schlagworte

Urgeschichte, Wirtschaftsgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120639

alte Dokumentnummer

N7197954496L

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