§ 3 Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

§ 3.

Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009728

alte Dokumentnummer

N11980164370

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