Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3.
Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000688
Dokumentnummer
NOR12009728
alte Dokumentnummer
N11980164370
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