§ 3 DAC-Verordnung Schilcherland“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

Voraussetzungen für Schilcherland DAC Klassik

§ 3.

Schilcherland DAC Klassik hat zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 2 folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Anforderungen an den Geschmack: klassische Fruchtaromatik (Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten, Cassis); frisch, fruchtig, elegant; ohne spürbaren biologischen Säureabbau (BSA) sowie kein Holzton.
  2. 2. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 11,0 vol.°% und höchstens 12,0 vol.°% am Etikett anzugeben. Nach Beschuss des Regionalen Weinkomitees Steiermark kann in Ausnahmejahren ein anderer vorhandener Alkoholgehalt am Etikett angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  3. 3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres gestellt werden.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 3,0 g/l zu betragen.
  5. 5. Die Angabe „Klassik“ hat in höchstens halb so großen Schriftzeichen zu erfolgen, wie die für Angabe „Schilcherland“ verwendeten Schriftzeichen.
  6. 6. Die Ernte hat durch verpflichtende Handlese zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010005

Dokumentnummer

NOR40198119

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