§ 3 DAC-Verordnung Kamptal“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 3.

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kamptal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010003

Dokumentnummer

NOR40198101

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