§ 3.
(1) Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für
- 1. öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
- 2. inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.
(2) Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 122/1975
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111416
alte Dokumentnummer
N6199654533J
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