§ 3 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 3.

(1) Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

  1. 1. öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
  2. 2. inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

(2) Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 122/1975

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111416

alte Dokumentnummer

N6199654533J

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