§ 3.
Für die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei den von der Credit-Anstalt abhängigen Gesellschaften gelten folgende Vorschriften:
(1) Als abhängige Gesellschaften sind anzusehen:
- 1. Bankaktiengesellschaften, deren Großaktionär (§ 4, Absatz 2, des Bankhaftungsgesetzes) die Credit-Anstalt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist,
- 2. Aktiengesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), denen die Credit-Anstalt bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Darlehen (Kredite) gewährt hat, die allein oder zusammen mit den von anderen Banken gewährten Krediten
- a) entweder den Betrag des in der letzten Jahresbilanz vor der im Absatz 3 vorgesehenen Feststellung des Bundesministers für Finanzen ausgewiesenen Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft zuzüglich der offenen Reserven nach Abrechnung der gesamten ausgewiesenen Verluste oder
- b) die Gesamthöhe nachstehender Bilanzaktiven übersteigen: Kassa, Rimessen, Debitoren und Vorräte.
- Bei Zusammentreffen von Darlehen (Krediten) der Credit-Anstalt mit solchen von anderen Banken ist die Abhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn die von der Credit-Anstalt gewährten Darlehen (Kredite) mehr als die von allen anderen Banken zusammen gewährten Darlehen (Kredite) ausmachen.
(2) Die Credit-Anstalt kann bis 31. Dezember 1932 beim Bundesminister für Finanzen die Feststellung beantragen, daß auf eine Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 zutrifft. Dem Antrag ist, wenn die Credit-Anstalt an der Richtigkeit des Buchwertes der im Absatz 1 unter Zahl 2, b, bezeichneten Aktiven zweifelt und zwischen ihr und der Gesellschaft eine Einigung über die Bewertung dieser Aktiven nicht zustande kommt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen anzuschließen.
(3) Liegt bezüglich der im fristgerechten Antrage der Credit-Anstalt bezeichneten Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung innerhalb eines Monates nach Einlangen des Antrages vorzunehmen, sofern nicht die Notwendigkeit der Vornahme von Erhebungen die Einhaltung dieser Frist verhindert.
(4) Die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 3 vorgenommene Feststellung ist für die Gerichte bindend, soweit das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Entscheidung eines Rechtsstreites von Bedeutung ist.
Schlagworte
Grundkapital, Stammkapital
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
10006157
Dokumentnummer
NOR40247190
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