Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
§ 3.
Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011086
Dokumentnummer
NOR40221449
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