§ 3 COVID-19-VvV

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2021

Ausnahmen

§ 3.

§ 2 gilt nicht für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
  2. 2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  3. 3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;
  4. 4. den Güterverkehr;
  5. 5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

20011473

Dokumentnummer

NOR40231385

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