§ 3 COVID-19-VbV

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2022

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

§ 3.

(1) Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht

  1. 1. außerhalb des privaten Wohnbereichs
  1. a) in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
  2. b) im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
  1. 2. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  2. 3. in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
  3. 4. im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
  1. a) in geschlossenen Räumen und
  2. b) im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht

  1. 1. zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
  2. 2. zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
  3. 3. zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.

(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40247023

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