zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022 idF BGBl. II Nr. 198/2022
Ärztliche Bestätigung
§ 3.
(1) Ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sind
- 1. von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
- 2. vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
- auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.
(2) Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.
(3) Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern
- 1. das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
- 2. keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011814
Dokumentnummer
NOR40242095
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