§ 3 COVID-19-IV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2022

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022 idF BGBl. II Nr. 198/2022

Ärztliche Bestätigung

§ 3.

(1) Ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sind

  1. 1. von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
  2. 2. vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt

(2) Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.

(3) Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern

  1. 1. das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
  2. 2. keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011814

Dokumentnummer

NOR40242095

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