Auszahlungsverfahren
§ 3.
(1) Das beschleunigte Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel an empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe gemäß § 2 Abs. 1 gestaltet sich wie folgt:
- 1. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe richtet einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag) gemäß dem Muster der Anlage an den Bundesminister für Finanzen;
- 1a. der Bundesminister für Finanzen übermittelt unverzüglich zur Information den COVID-19-MVÜ-Antrag an den Vizekanzler;
- 1b. der COVID-19-MVÜ-Antrag hat dabei jedenfalls die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben zu beinhalten;
- 2. der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4;
- 3. der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von einer Woche über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
- a. wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
- b. wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
- 4. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, dieser hat innerhalb zweier Werktage das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG herzustellen oder abzulehnen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
- 5. Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst das Bundesministerium für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, findet bei Anträgen auf Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der COVID-19-Fonds-VO gemäß § 2 Abs. 1 keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020
Gesetzesnummer
20011080
Dokumentnummer
NOR40221342
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