Registrierung
§ 3.
(1) Personen, die gemäß § 5 verpflichtet sind, eine Registrierung vorzunehmen, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
- 1. Vor- und Nachname,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der Quarantäne),
- 4. Datum der Einreise,
- 5. etwaiges Datum der Ausreise,
- 6. Abreisestaat oder -gebiet,
- 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- 8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und
- 9. Vorliegen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend derAnlage F oder der Anlage G vorgenommen werden.
(5) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(6) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
Schlagworte
Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40244163
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