§ 3.
(1) Die Bundesministerin für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID‑19-Krise erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 zur Eindämmung der COVID‑19-Krise erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen. Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID‑19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.
(3) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
(4) Dem Bundesminister für Finanzen ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20011395
Dokumentnummer
NOR40249060
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