§ 3 Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1991

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung.

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
  3. 3. Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Biomedizinische Technik,
  4. 4. Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
  5. 5. Studienrichtungen Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.

Schlagworte

Theorie

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10007152

Dokumentnummer

NOR12077616

alte Dokumentnummer

N5199114980J

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