§ 3 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Benzol

§ 3.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Benzol, CAS-Nr. 71-43-2, als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
  2. 2. Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(3) Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.

(4) Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045979

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