§ 3 CEMT-VV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1996

Anmeldung

§ 3

CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angemeldet haben.

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